Toiletten im Kleingarten

Gemäß dem Bundeskleingartengesetz darf eine Toilette im Kleingarten nur abwasserfrei betrieben werden. Da es in unseren Anlagen keinerlei Abwassermöglichkeiten gibt, außer in der Anlage 5 auf dem Buchhügel, sind somit auch Waschbecken oder Duschen aus diesem Grund in Kleingärten verboten. Es stellt sich nun für die Kleingärtner die Frage, wie sich Toiletten überhaupt in den Kleingärten bereitstellen lassen, an denen definitiv keine Möglichkeit zur Abwasserentsorgung besteht.

Bei einer abwasserfreien Toilette mag man an die früher oft verbreiteten Plumpsklos auf Baustellen oder im Garten denken. Da wurde eine Bretterbude zusammengenagelt und mit einem „Donnerbalken“ versehen. Dabei handelte es sich um eine schlichte Grube im Erdreich, in der die anfallenden Fäkalien gesammelt werden, die sich dann anschließend im Boden versetzen und versickern. Da solche Fäkaliengruben den Boden und das Grundwasser in hohem Maße belasten, sind diese heutzutage gesetzlich verboten.

Als Alternative ist die Benutzung von Komposttoiletten zu empfehlen. Komposttoiletten dürfen nämlich überall benutzt werden.

Bei einer Chemietoilette sammeln sich alle Hinterlassenschaften in einem Tank. Den Inhalt von Chemietoiletten müssen Sie bei speziell dafür vorgesehenen Entsorgungsstationen entleeren, wie es sie zum Beispiel auf den Campingplätzen gibt. Im Vergleich zu anderen Toiletten für den Garten bedeutet das einen erheblichen Mehraufwand, von der Umweltbelastung durch die Chemikalien ganz zu schweigen.

Schaut man ins Bundeskleingartengesetz (BKleingG), findet sich dort keine eindeutige Regelung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser, insbesondere der Abwasserentsorgung. Dennoch enthält der Gesetzestext einen Passus, der bei rein juristischer Betrachtung zu berücksichtigen ist.

Im § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz steht;

„Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; … Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.“

Die Frage, ob Gartenlauben in Kleingärten überhaupt mit Strom und Wasser versorgt werden dürfen, hat der Bundesgerichtshof mit der Begründung abgelehnt, dass der Ausbau der Lauben durch umfassende Erschließung (Strom, Wasser und Abwasserentsorgung) zu kleinen Eigenheimen ausdrücklich nicht gestattet sei. Die Praxis sah in vielen Schrebergärten jedoch bisher ganz anders aus.

Somit ist die Toilettenfrage geklärt und besteht ein klares NEIN zu Toiletten mit Gruben oder direkter Ableitung in irgendwelchen vorhandenen Entwässerungsrohren.

Auch zu diesem sensiblen Thema stehen der Gartenfachberater sowie die Obleute zur Verfügung.