Egal welcher Gartenanlage du angehörst, hier stehen alle öffentlichen Informationen für dich als Gartenpächter.
!!! Hier die wichtigsten Auszüge aus der Garten- und Pachtordnung !!!
§ 2 Kleingärtnerische Nutzung
Gemäß den allgemeinen Vorschriften des BkleingG. § 1. Abs. 9 stellt ein Kleingarten, der nur zur Erholung und ohne Gewinnung von Gartenbau-erzeugnissen bewirtschaftet wird, keine kleingärtnerische Nutzung dar.
Jeder Gartenpächter ist zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines Gartens verpflichtet, d. h.1/3 von der Gesamtfläche des Gartens muss dem Obst- und Gemüseanbau vorbehalten bleiben.
Jeder Gartenpächter hat seinen Garten selbst zu bearbeiten.
§ 3 Anpflanzungen
Der Mindestpflanzabstand von 70 cm zum Nachbar bei Beeren- und Ziersträuchern ist einzuhalten. Bei Neubepflanzungen ab Gültigkeitsdatum dieser Garten und Pachtordnung ist der Abstand von 1,00 m einzuhalten.
Hecken innerhalb unserer Anlagen dürfen eine Höhe von 120 cm nicht überschreiten, die Außenhecken unserer Anlagen dürfen nicht höher als 200 cm sein, das gilt auch für Zäune.
Es ist verboten Gartenzäune und Tore zu übersteigen
Umzäunungen sind grundsätzlich frei von Gewächsen zu halten, insbesondere von Unkräutern, Schlingpflanzen und Dornengewächsen.
Der Kleingarten darf nicht als Lager- oder Sammelplatz von Abfällen oder nicht in Kürze zu verarbeitendem Material benutzt werden, er ist immer sauber und frei von Unkräutern zu halten.
§ 7 Wegebenutzung und Wegeunterhaltung
Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen jeglicher Art ist nicht gestattet.
Das Reinigen, Waschen und Reparieren von Fahrzeugen in den Anlagen ist strikt verboten.
Jeder Pächter ist verpflichtet, den an seinen Garten angrenzenden Weg bis auf die Hälfte der Wegbreite in Ordnung und von Unkraut sauber zu halten.
Bei Anlieferung von Dünger, Erde, Sand oder Sonstigem ist für sofortige Räumung, Reinigung und evtl. Wiederinstandsetzung des Weges Sorge zu
§ 8 Errichtung von Baulichkeiten
Nicht erlaubt ist ein Swimmingpool im Kleingarten; ausgenommen ist ein handelsübliches und mobiles Wasserbecken für Kleinkinder mit einem Durchmesser bis zu 2 Metern oder einer maximalen Füllmenge von 700 Liter
Aus versicherungstechnischen Gründen sollen alle Anlagentore vom KGV Odenwaldring e.V. auch am Tag verschlossen sein. Ab 20 Uhr in der Gartensaison und in der Winterperiode sind die Tore generell zwingend abzuschließen, um dem Diebstahl in den Anlagen vorzubeugen.
Der Zugang zu allen Parzellen in den Anlagen vom KGV Odenwaldring muss jederzeit gewährleistet sein, dieser darf nicht zugeschlossen werden.
§ 9 Grills, Heizöfen sowie Verbrennen und offenes Feuer
Offenes Feuer in den Anlagen ist grundsätzlich verboten, ausgenommen ist nur das Grillen mit Grillkohle und Gas.
§ 11 Ruhe und Ordnung in den Anlagen
Das Füttern von freilaufenden Tieren insbesondere Katzen ist verboten.
Radfahren und Fußballspielen in den gesamten Anlagen ist verboten.
Der Kleingarten dient zur Erholung und Entspannung, deshalb ist es unbedingt notwendig, Lärmbelästigungen jeglicher Art zu vermeiden.
Die nachstehend aufgeführten Ruhezeiten müssen in der Zeit eingehalten werden
Vom 1.April bis 30. September:
Mittagsruhe täglich von 13:00 bis 15:00 Uhr
Ruhezeit am Abend ab 20:00 Uhr werktags
Ruhezeit an Wochenende: von Samstag 18:00 Uhr bis Montag um 08:00 Uhr
An Feiertagen ist grundsätzlich Ruhezeit.
Samstags: von 13:00 Uhr bis montags um 08:00 Uhr
Vom 1.Oktober bis 31. März:
Ruhezeit am Abend ab 20:00 Uhr werktags
An Sonn-und Feiertagen ist grundsätzlich Ruhezeit
Hämmern, Sägen, Bohrarbeiten sowie Verwendung aller elektrisch- oder benzinbetriebener Werkzeuge (Rasenmäher, Akkuschrauber, Heckenscheren usw.) und lauter Krach während der oben angegebenen Ruhezeiten sind verboten.
Radio, Fernseher und Abspielgeräte sind auf Zimmerlautstärke einzustellen, damit der Nachbar nicht gestört wird.
Vom 01.Oktober bis 31.März müssen die festgelegten Ruhezeiten aus Abs.4 nicht mehr eingehalten werden, ausgenommen hiervon sind Sonn- und Feiertage. Hier gilt weiterhin absolutes Verbot für geräuschvolle Arbeiten.
§ 12 Gemeinschaftsanlagen
Jeder Garteninhaber ist für alle Schäden haftbar, die durch Ihn oder durch Personen (z.Bsp. Gäste und Besucher) für die er verantwortlich ist verursacht werden.
§ 14 Zahlungsverpflichtungen
Die Pacht-, Versicherungs-, und sonstige Beiträge sowie die von den Anlagen festgesetzten Umlagen sind eine Bringschuld.
Die Abrechnung der Verbräuche Wasser, Strom sowie umgelegte Kosten der Anlagen werden von den Anlagen direkt in Rechnung gestellt und sind dann entsprechend der angegebenen Fristen zu begleichen.
§ 16 Gemeinschaftsarbeit
Der Garteninhaber ist verpflichtet, bei der Errichtung und Unterhaltung von Gemeinschafsanlagen auf Verlagen des Obmanns durch tätige Mitarbeit mitzuwirken. Bei Verhinderung kann ein Ersatzmann gestellt werden.